Neubau der Gemeinschaftsschule wird zum unkalkulierbaren Risiko
Baukostenbegrenzung von 16 Millionen Euro soll nun doch nicht festgeschrieben werden
Von Helmuth Jahnke (8. April 2009)
Wie die für die Gemeinschaftsschule dringend erforderlichen neuen Räume als Ersatz für die Container möglichst schnell und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde errichtet werden können, ist in der Gemeinde umstritten(vgl. z.B. Pinneberger Zeitung vom 1.10.2008: Grünes Licht für geleaste Schule; Pinneberger Tageblatt vom 1.10.2008: Halstenbek baut Schule auf Mietbasis, Politiker beschließen Schulneubau). Die SPD ist für ein kleineres - ohne weitere Steuererhöhungen finanzierbares - Gebäude im nördlichen Bereich der Brandtschen Wiese. Die Mehrheit in der Gemeindevertretung will dagegen einen Komplettneubau mit angeschlossener Grundschule. Ob es für die in diesem Zusammenhang angestrebte Auflösung der Grundschulen Nord und Süd die erforderliche Zustimmung der Schulen und der Schulaufsicht gibt, ist allerdings fraglich. Offen ist auch, wie der Komplettneubau finanziert werden kann. Nach den bisherigen Schätzungen der Verwaltung können die Baukosten bis zu 21 Millionen Euro betragen. Die CDU behauptet, als ÖPP-Vorhaben ließe sich die Schule für weniger als 16 Millionen Euro errichten. Sie ist zusammen mit den Grünen der Auffassung, dass sich diese Summe gerade noch so finanzieren lasse, wenn die Gemeindesteuern weiter erhöht werden.
In der Gemeindevertretung am 29. September 2009 beantragte die CDU (vgl. Punkt 13 der Niederschrift):
„Die Grund- und Gemeinschaftsschule ist im Rahmen eines ÖPP-Verfahrens zu errichten. Hierbei sind die Leistungen Planung, Finanzierung, Bau und Gebäudebetrieb mit einem ÖPP-Partner vertraglich zu vereinbaren. Unser bereits vorhandenes und bewährtes ÖPP-Team wird beauftragt, alle Voraussetzungen für eine entsprechende Auftragsvergabe vorzubereiten. Die Bausumme wird auf 16 Mio. EUR begrenzt.“
In namentlicher Abstimmung wurde der Antrag mit knapper Mehrheit (16:13) angenommen. Einige Gemeindevertreter dürften ihm nur zugestimmt haben, weil er eine Baukostenbegrenzung auf 16 Millionen Euro enthielt.
Gut 6 Monate später befasste der Hauptausschuss sich in seiner Sitzung am 30. März 2009 aufgrund der Vorlage 78. Ergänzung zu Vorlage 171/06 - nichtöffentlich (was überhaupt nicht notwendig gewesen wäre) - mit der Ausschreibung der Schule als ÖPP-Vorhaben. Es wurde mehrheitlich eine Vergabeunterlage beschlossen, die ausdrücklich „aus vergabefachlichen Gründen“ keine Baukostenobergrenze festsetzte, was vergaberechtlich ohne weiteres möglich ist und in anderen Vergabeverfahren auch praktiziert wird. Da die Bedingungen während des Ausschreibungsverfahrens nicht mehr verändert werden können, muss bereits am Anfang des Ausschreibungsverfahrens die Baukostenobergrenze in die Vergabeunterlage aufgenommen werden. Ansonsten ist das Risiko nicht auszuschließen, dass die von der Gemeindevertretung beschlossene Begrenzung der Baukosten auf 16 Millionen Euro nicht eingehalten wird. Insbesondere die ÖPP-Berater sträubten sich dagegen, die beschlossene Baukostengrenze von 16 Millionen Euro als Ausschlusskriterium in die Ausschreibung aufzunehmen. Würde die Baukostenbegrenzung als Ausschlusskriterium in die Ausschreibungsbedingungen aufgenommen werden, könnte die Gemeinde die Ausschreibung wieder aufheben, wenn keines der Angebote unter dieser Grenze liegt. Bei einem Verzicht auf diese Begrenzung in der Ausschreibung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Gemeinde wäre verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen, selbst wenn die Baukosten deutlich über 16 Millionen Euro liegen sollten. Einzige Möglichkeit zum Ausstieg wäre dann noch, wenn die Angebote den Vergleichswert bei einer konventionellen Herstellung überschreiten würden. Der zurzeit aufgrund einer vorläufigen Wirtschaftlichkeitsberechnung ermittelte Vergleichswert liegt bei 16,3 Millionen Euro. Aber dieser Wert ist fortzuschreiben und wird mit den zu erwarten Baukostensteigerungen zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung deutlich höher liegen. Er stellt also keine ausreichende Sicherung für die Umsetzung des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 29. September 2008 dar.
Im Hauptausschuss wurde ausführlich darüber diskutiert, dass eigentlich eine Entscheidung der Gemeindevertretung erforderlich ist, um das Vorhaben ohne Baukostenobergrenze von 16 Millionen Euro ausschreiben zu können. Die Mehrheit im Ausschuss setzte sich über diese Bedenken hinweg und beschloss eine Ausschreibungsunterlage ohne Baukostenbegrenzung, weil die Verwaltung die Ausschreibung bereits am nächsten Tag in Gang setzen wollte. Erst auf nachdrückliche Intervention der SPD wurde davon Abstand genommen, die Ausschreibung sofort ohne Baukostenbegrenzung vorzunehmen. Die Gemeindevertretung soll nun bestätigen, dass eine solche Ausschreibung ihrem Willen entspricht.
Um diese Entscheidung der Gemeindevertretung herbei zu führen, wird allerdings wieder nicht offen und demokratisch einwandfrei verfahren. Ohne Absprache und gegen den Protest der SPD gegen den Termin wurde die Sitzung der Gemeindevertretung kurzfristig für Donnerstag, den 9. April 2009 um 19 Uhr in der Grundschule Bickbargen angesetzt. Es handelt sich um den Donnerstagabend vor dem langen Osterwochenende. Viele Gemeindevertreter werden zu dem Zeitpunkt schon ins lange Wochenende abgereist sein. In der SPD-Fraktion wird voraussichtlich über die Hälfte der Gemeindevertreter aus diesem Grunde nicht an der Sitzung teilnehmen können. Ein solcher Sitzungstermin mitten in den Osterferien und unmittelbar vor dem langen Osterwochenende wäre überhaupt nur hinnehmbar, wenn die so dringlich zu behandelnden Tagesordnungspunkte unstrittig wären und ein anderer Termin wegen der Dringlichkeit nicht zur Verfügung stände. Das ist aber beides nicht der Fall.
Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschluss über die vorgeschlagene Nichtaufnahme einer Baukostenbegrenzung in die Verdingungsunterlage unbedingt schon am Gründonnerstag gefasst werden muss und warum es nicht ausreichend wäre, dass die Gemeindevertretung am Dienstag nach Ostern zusammen kommt, wo die meisten Gemeindevertreter aus dem Wochenende zurück sind. Auch die bereits angekündigte Sitzung der Gemeindevertretung am 4. Mai 2009 hätte sich mit der Angelegenheit noch mal befassen können, ohne dass erkennbarer Schaden für die Gemeinde entstehen würde. So entsteht der Eindruck, dass dieser Termin am Gründonnerstag bewusst gewählt wurde, um einen unliebsamen, umstrittenen Beschluss der Gemeindevertretung möglichst geräuschlos zu korrigieren.
Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die Beratung und Beschlussfassung nach der Einladung in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden sollen. Das ist umso erstaunlicher als der Ursprungsbeschluss, der abgeändert werden soll, öffentlich beraten und beschlossen wurde. Ein Grund für die nichtöffentliche Beratung und Beschlussfassung ist weder mitgeteilt worden, noch sonst ersichtlicht. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GO sind die Sitzungen der Gemeindevertretung öffentlich. Nur ausnahmsweise ist die Öffentlichkeit gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GO auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern. Für berechtigte Interessen einzelner ist von vorneherein nichts ersichtlich. Aber auch überwiegende Belange des öffentlichen Wohls erfordern keine nichtöffentliche Beratung der Frage, ob und gegebenenfalls wie die Baukosten für die Gemeinschaftsschule in der Ausschreibung zu begrenzen sind. Überwiegende Belange des öffentlichen Wohls erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit, wenn u. a. Interessen der Gemeinde durch eine öffentliche Sitzung mit Wahrscheinlichkeit wesentlich und nachteilig verletzt werden könnten (vgl. Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Aufl., 2003, Rn. 470). Einen Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigende Gründe liegen z.B. vor, wenn durch gesetzliche Vorschriften Verschwiegenheit oder Geheimhaltung in bestimmten Angelegenheiten einzuhalten ist (Steuergeheimnis, Sozialgeheimnis, Datenschutz). Unter das öffentliche Wohl fällt aber nicht das Interesse der Verwaltung oder der Gemeindevertreter in heiklen oder umstrittenen Angelegenheiten ohne die Öffentlichkeit ungestört verhandeln zu können.

