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Risikoreiche Bauleitplanung

Die Ausschreibung für die Errichtung eines Schulgebäudes für die Gemeinschaftsschule auf der Brandtschen Wiese vor Abschluss der eine Bebauung zulassenden Änderung des Flächennutzungsplans beinhaltet das Risiko erfolgreicher Klagen gegen den künftigen Bebauungsplan Nr. 73

Von Helmuth Jahnke (9. Mai 2009)

Die Gemeindevertretung hat am 29. September 2009 (in namentlicher Abstimmung) beschlossen, dass die Grund- und Gemeinschaftsschule im Rahmen eines ÖPP-Verfahrens zu errichten und die entsprechende Auftragsvergabe vorzubereiten ist; am 9. Februar 2009 wurde zudem ein Komplettneubau beschlossen. In einer kurzfristig einberufenen Sitzung am Gründonnerstag vor Ostern, den 9. April 2009 (an der deshalb nicht alle Gemeindevertreter teilnehmen konnten) hat die Gemeindevertretung ferner bestätigt, „dass ihr Beschluss vom 29.09.2008 … mit der Vergabeunterlage ... Vorlage Nr. 78 E zu
171/06 im Sinne der Gemeindevertretung umgesetzt wurde.
“ In der damit gebilligten Vergabeunterlage wird vorgegeben, dass die Schule auf der Brandtschen Wiese errichtet werden soll.

Für diese Fläche gibt es allerdings noch keine Bebauungsmöglichkeit. Die Brandtsche Wiese wird im Flächennutzungsplan überwiegend als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dargestellt. Gleichwohl hat die Verwaltung mit Rückendeckung der CDU und der Grünen sofort nach der Sitzung am 15. April 2009 die Ausschreibung veröffentlicht, ohne das Ergebnis der eingeleiteten Bauleitverfahren abzuwarten. Diese übereilte Selbstbindung der Gemeinde durch die begonnene Ausschreibung könnte dazu führen, dass die beabsichtigte
11. Änderung des Flächennutzungsplanes wegen eines im Verfahren nicht mehr heilbaren Abwägungsdefizits zur Unwirksamkeit der Änderung des Flächennutzungsplans führt und der darauf fußende künftige Bebauungsplan
Nr. 73 für die Brandtsche Wiese deshalb mit Erfolg von Betroffenen angegriffen werden könnte.

Wenn es zutreffen sollte - wie die Bürgermeisterin in der Sitzung der Gemeindevertretung am 4. Mai 2009 bei der Beratung der Anträge der SPD und der FDP auf Unterbrechung bzw. Abbruch der Ausschreibung erklärt hat -, dass die Anträge das Recht verletzten, weshalb sie einem entsprechenden Beschluss förmlich widersprechen müsse und eine Unterbrechung oder ein Abbruch der Ausschreibung hohe Schadensersatzforderungen nach sich zögen, hätte die Gemeinde sich in einem Maß gebunden, dass eine § 1 Abs. 7 BauGB gerecht werdende Abwägung aller für oder gegen eine Bebauung der Brandtschen Wiese sprechenden Umstände kaum noch denkbar erscheint. Dieses Abwägungsdefizit führt zur Unwirksamkeit der Änderung des Flächennutzungsplans. Davon ist auch der künftige Bebauungsplan Nr. 73 betroffen. Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB setzt ein Bebauungsplan einen wirksamen Flächennutzungsplan voraus. Wird ein Bebauungsplan von den dazu Berechtigten angegriffen, wird im gerichtlichen Normenkontrollverfahren eine Inzidentkontrolle des Flächennutzungsplans vorgenommen. Es wird u. a. inhaltlich überprüft, ob das Abwägungsgebot des
§ 1 Abs. 7 BauGB verletzt wurde, was - wie ausgeführt - wegen der von der Gemeinde schon eingeleiteten Ausschreibung für eine Bebauung der Brandtschen Wiese der Fall sein könnte.

Die Frage, ob der Beginn der Ausschreibung vor Abschluss der Bauleitverfahren eine zur Unwirksamkeit der Änderung des Flächennutzungsplans führender Umstand sein könnte, ist im Vorfeld der Ausschreibung mehrfach aufgeworfen worden. Eine sachkundige Klärung ist offenbar nicht erfolgt oder den gemeindlichen Gremien verschwiegen worden. Die Verwaltung bzw. ihre Berater haben lediglich darauf verwiesen, dass der Flächennutzungsplan von den Betroffenen nicht angegriffenen werden könne. Das ist - jedenfalls im Grundsatz -  zwar richtig. Aber eine Überprüfung findet trotzdem im Rahmen möglicher Verfahren gegen die auf dem Flächnutzungsplan beruhenden Bebauungspläne statt.

Ich habe den Eindruck, dass seitens einiger Befürworter eines Komplettneubaus der Gemeinschaftsschule sehr schnell nicht mehr abänderbare Tatsachen getroffen werden sollen, um zu verhindern, dass in einem transparenten Verfahren zunächst die Vorteile und Chancen sorgfältig und gründlich mit den Risiken, Nachteilen und Folgen des ÖPP-Vorhabens abgewogen werden, weil sie - vermutlich zu Recht - befürchten, dass es dann keine Mehrheit mehr für den eingeschlagenen Weg geben würde.

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