Seitenanfang

Aktiver Navigationseintrag - hier Startseite

Sprungmarken


Hauptnavigation





Hauptinhaltsbereich

Kontrolle nicht erwünscht ?

Entscheidung über Beauftragung einer Firma zum Neubau und Betrieb der Gemeinschaftsschule soll ohne ausreichende Beratungszeit erfolgen

Nach der Vorstellung der (hauptamtlichen) Verwaltung soll bereits am 24. März 2010 im Hauptausschuss und am 29. März 2010 in der Gemeindevertretung u. a. beschlossen werden, dass eine bestimmte Firma mit der Planung, dem Bau, der Finanzierung und dem Betrieb einer Grund- und Gemeinschaftsschule auf der Brandtschen Wiese beauftragt wird. Die entsprechende Beschlussvorlage (104. E zu 171/06) umfasst allein schon 17 Seiten. Beigefügt sind über 200 Seiten Anlagen (u. a. die abschließende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vom 12. März 2010 - 29 Seiten -, die - Fragen aufwerfende - Bewertung der Angebote durch die Berater der Gemeinde, der Projektvertrag - 82 Seiten - mit Verweisen auf etliche nicht beigefügte Anlagen, eine - unvollständige - Leistungsbeschreibung der Finanzierung - 13 Seiten + 12 Seiten Anhang in Form von eng beschriebenen Tabellen -, ein Konvolut der optionalen Zusatzangebote der zu beauftragenden Firma, eine ausführliche Begründung für die Bereitstellung eines Budgets für Nachforderungen des Bauträgers - weil Nachträge „bei derart komplexen Bauvorhaben“ nicht auszuschließen seien -, eine kursorische und nicht weiter belegte Übersicht über mögliche Einsparungen, wenn u. a. 11 Raumpflegerinnen, 1 Hausmeister und 1 Sekretärin für die Gemeinschaftsschule und die Grundschule Nord entfallen und die Gemeinde für die Gebäude der Gemeinschaftsschule und der Grundschule Nord nicht mehr unterhaltspflichtig ist). Die Vorlage enthält zudem den Hinweis, dass 4 Leitz-Order mit weiteren Unterlagen nur in der Verwaltung zur Einsicht zur Verfügung stehen oder für eine Fraktionssitzung ausgeliehen werden können.

Diese umfangreichen Unterlagen sind den Gemeindevertretern erst 1 Woche vor der Hauptausschusssitzung bzw. 12 Tage vor der Sitzung der Gemeindevertretung zugestellt worden. Für die ehrenamtlich tätigen Gemeindevertreter, die letztlich die zu treffenden Beschlüsse zu verantworten und gegenüber den Bürgern zu vertreten haben, ist es faktisch nicht möglich, innerhalb der von der Verwaltung gewünschten Fristen die Vorlage gründlich zu prüfen, sich sorgfältig mit den Vorentscheidungen und Bewertungen der Verwaltung und ihrer Berater auseinanderzusetzen, die Ergebnisse nachzuvollziehen, Alternativen zu erwägen und notwendigen fachlichen Rat einzuholen.

Nicht nur die Gemeindevertreter werden von der Verwaltung und ihren Beratern unter einen - im Hinblick auf die Bedeutung des Vorhabens - nicht angemessenen Zeitdruck gesetzt. Es wird auch versucht, der Kommunalaufsicht eine sorgfältige Prüfung zu erschweren.

Das Verhaben bedarf nach § 85 Abs. 5 GO der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Hierzu wird im Krediterlass des Innenministeriums vom 20.7.2007 (4.4) ausgeführt, dass ein ÖPP-Vorhaben nur dann genehmigungsfähig ist, wenn es wie bei Krediten mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde im Einklang steht; insoweit sind die Vorgaben aus 2.3 Krediterlass entsprechend anzuwenden. Die Leistungsfähigkeit wird dabei gemessen am freien Finanzspielraum des laufenden Haushaltsjahres und der Folgejahre nach der Finanzplanung (und ist für die Gemeinde Halstenbek negativ, was allerdings eine Genehmigung noch nicht zwingend ausschließt: vgl. 2.3 Krediterlass). Daneben ist nachzuweisen, dass das ÖPP-Vorhaben mindestens ebenso wirtschaftlich ist wie die herkömmliche Durchführung. Dies kann u. a. durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers geschehen. Ferner muss das ÖPP-Projekt den Anforderungen der §§ 7 und 8 des Gesetzes zur Erleichterung Öffentlich Privater Partnerschaften vom 19.06.2007 (GVOBl. S. 328) entsprechen; in dem Antrag der Gemeinde auf Genehmigung ist eine - bisher offenbar nicht vorhandene - Übersicht über die entsprechenden Regelungen im Vertragswerk aufzunehmen.

Ohne Abstimmung mit der Selbstverwaltung ist der Kommunalaufsicht von der Gemeinde am 10. März 2010 mündlich mitgeteilt worden, dass eine endgültige Beschlussfassung der Gemeindevertretung bereits am 29. März 2010 erfolgen, der Vertrag schon Anfang April 2010 unterzeichnet werden solle. Daraufhin hat die Kommunalaufsicht in ihrem Schreiben vom 11. März 2010 darauf hingewiesen, dass der Vertragsschluss eine Genehmigung der Kommunalaufsicht voraussetze. Die Genehmigung könne nur erteilt werden, wenn die vorgeschriebenen rechtlichen Vorgaben gemäß Krediterlass vorlägen. Der Zeitplan sei relativ eng. Eine gründliche Prüfung des ÖPP sei in dieser relativ kurzen Zeit seitens der Kommunalaufsicht auch in Zusammenarbeit mit dem Gemeindeprüfungsamt nicht zu leisten, zumal dort noch keine prüffähigen Unterlagen vorlägen. [Der Gemeinde werde Gelegenheit gegeben, einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung zu beauftragen.]

Nach erster Durchsicht der (übersandten) Unterlagen dürfte eine sorgfältige Prüfung nicht nur unter dem Gesichtspunkt erforderlich sein, ob das Vorhaben mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde im Einklang steht und ob die Anforderungen des ÖPP-Erleichterungsgesetzes erfüllt sind. Es besteht weiterer Aufklärungsbedarf.

Im Entwurf des von der Gemeindevertretung zu beschließenden Vertrages fehlen insbesondere noch technische Detailangaben und der verbindliche Zinssatz der Finanzierung. Diese fehlenden Angaben will die Verwaltung erst nach der Entscheidung der Gemeindevertretung bei Vertragsschluss einfügen. Die Gemeindevertretung soll einen Beschluss fassen, bei dem sie allenfalls abschätzen kann, wie er sich auf künftige Haushalte auswirken wird. Die bisherigen Angaben über die Höhe der jährlichen ÖPP-Raten haben damit lediglich den Charakter von Vermutungen.

Nachvollzogen werden muss durch die Gemeindevertreter auch noch die Bewertung der Angebote durch die Berater und die Verwaltung; hier gibt es auf den ersten Blick einige Ungereimtheiten, die gegebenenfalls das Ergebnis verändern könnten. Zudem gibt es Anhaltspunkte dafür, dass das von der Verwaltung favorisierte Angebot nicht auskömmlich sein könnte. Die Differenz in den Barwerten zu den beiden anderen Angeboten beträgt erklärungsbedürftige etwa 13% und 15%. Einzelne Positionen in den Berechnungen der Anbieter weisen erstaunliche Differenzen aus.

Da die Verwaltung ihre Vorlage streng vertraulich behandelt wissen will, weil das Vergabeverfahren formal noch nicht abgeschlossen sei, können an dieser Stelle Einzelheiten des in mancher Hinsicht problematischen Neubaus und der Betriebsbedingungen (noch) nicht dargestellt werden. Ein Geheimhaltungsinteresse für dieses für die Gemeinde enorm wichtigen Vorhabens ist allerdings nicht erkennbar. Das Vergabeverfahren ist bis auf die abschließende Entscheidung der Gemeindevertretung beendet; lediglich der Beschluss der Gemeindevertretung und der formale Vertragsschluss stehen noch aus. Überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner im Sinne des § 35 GO erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit deshalb nicht mehr. Auf die Verhandlungspositionen der Beteiligten hat eine öffentliche Behandlung keinen Einfluss mehr. Ein berechtigtes Interesse, dass Angaben aus den Angeboten der Bieter schon jetzt und nicht erst nach Vertragsschluss öffentlich werden, ist nicht erkennbar bzw. müsste in der Abwägung mit der Meinungsfreiheit der Gemeindevertreter und dem Informationsanspruch der Einwohnerinnen und Einwohner in dieser für die Gemeinde überragend wichtigen Angelegenheit zurücktreten. Um die Vorlage gleichwohl in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, müssten 2/3 der Hauptausschussmitglieder bzw. 2/3 der Gemeindevertreter für eine nichtöffentliche Behandlung stimmen.

Die SPD kann den unsinnigen Neubau der Gemeinschaftsschule zwar nicht aus eigener Kraft verhindern. Die Mehrheit aus CDU und Grünen will das ÖPP-Projekt um jeden Preis durchsetzen. Aber die SPD wird sich dafür einsetzen, dass die Entscheidung wenigstens öffentlich und in Kenntnis aller Umstände getroffen wird.

Zum Seitenanfang