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Gemeindewerke sollen Grundeigentümern die Dichtigkeitsüberprüfung ihrer Abwasserleitungen anbieten

Rechtsgrundlage für verlangten Nachweis ist zweifelhaft

Von Helmuth Jahnke (25. August 2009)

http://www.dichtheitspruefung.sh/Zurzeit werden in Halstenbek (ebenso wie im ganzen Land) Grundstückseigentümer aufgefordert, Dichtigkeitsnachweise für ihre (privaten) Schmutzwasserleitungen zu erbringen. Für Grundstücke in den Wasserschutzzonen soll die Überprüfung bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen, in den übrigen Gebieten haben die Grundstückseigentümer dafür Zeit bis Ende 2015 eingeräumt bekommen.

Hintergrund für die Forderung ist, dass die 2003 vom Deutschen Institut für Normung beschlossene DIN 1986 Teil 30 vorsieht, dass u. a. Abwasserleitung in bestimmter Weise regelmäßig innerhalb bestimmter Fristen auf Dichtigkeit untersucht werden sollten. Zur Umsetzung dieser Norm haben einige Länder, wie z. B. Nordrhein-Westfalen und Hamburg ihre Wassergesetze geändert. Andere, wie z. B. Niedersachsen haben dies unterlassen, um die Grundeigentümer nicht mit im Einzelfall unnötigen Kosten zu belasten. In Schleswig-Holstein wurde das Wassergesetz ebenfalls nicht geändert, aber mit Erlass zur Umsetzung der DIN 19986 Teil 30 vom 25. März 2009 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wurden die Gemeinden im Land gebeten, die Grundeigentümer in den Wasserschutzgebieten zeitnah aufzufordern, die DIN 1986 Teil 30 umgehend umzusetzen und die Untersuchungen durchführen zu lassen. Für die Umsetzung der DIN-Norm ist danach - mangels landesgesetzlicher Regelung - die jeweilige Gemeinde zuständig, die in ihrer Abwassersatzung die Regelungen treffen kann, die sie für erforderlich hält. Die Abwassersatzung der Gemeinde Halstenbek sieht (lediglich) vor, dass der Grundstückseigentümer selbst u. a. für die Beachtung der DIN 1986 verantwortlich ist; eine Nachweispflicht gegenüber der Gemeinde sieht die Abwassersatzung nicht vor.

Dies entspricht auch der ab 1. März 2010 geltenden Rechtslage. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zum Teil aber erst am 1. März 2009 in Kraft tritt und das vorherige Wasserhaushaltsgesetz ablöst, hat der Bund inzwischen von seiner neuen Zuständigkeit aufgrund der Föderalismusreform Gebrauch gemacht. In § 61 Abs. 2 WHG vom 31.7.2009 hat der Gesetzgeber nun einheitlich für das gesamte Bundesgebiet bestimmt, dass der Betreiber einer Abwasseranlage (wozu auch die privaten Abwasserleitungen gehören) verpflichtet ist, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Weiter heißt es, dass er nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen hat. Obwohl § 61 Abs. 3 WHG vom 31.7.2009 bereits gilt, werden die bisherigen Regelungen der Berichts- und Nachweispflicht - sofern vorhanden - erst mit dem Ergehen der Rechtsverordnung unwirksam (vgl. BT-Drs. 16/12275 v. 17.3.2009 S. 70).

Nach der Handlungsempfehlung des Umweltministeriums zur Umsetzung der DIN 1986 Teil 30 aus dem Juni 2009 ist es möglich, dass die (anstelle der Gemeinde abwasserbeseitigungspflichtigen) Gemeindewerke den Grundstückseigentümern anbieten, die Dichtigkeitsprüfung (auf deren Kosten) bis hin zu gegebenenfalls erforderlichen Sanierungsmaßnahmen selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Da diese Vorgehensweise sowohl für die Grundstückseigentümer als auch für die Gemeindewerke gegenüber einer eigenverantwortlichen Durchführung durch die Grundeigentümer erhebliche Vorteile bietet, wird die SPD-Fraktion in der nächsten Sitzung des Gemeinderats beantragen, dass die Gemeindewerke den Grundstückseigentümern anbieten, die (zurzeit noch) nach DIN 1986 Teil 30 erforderliche Dichtheitsprüfung der privaten Schmutzwasserleitungen und gegebenenfalls notwendige Sanierungsmaßnahmen selbst durchzuführen oder durch ein Fachunternehmen durchführen zu lassen.